Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Für sämtliche Verträge zwischen der Bama GmbH (im Folgenden Verkäufer genannt) und ihren Kunden (im Folgenden Käufer genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
  2. Die Bedingungen gelten nur gegenüber einem Käufer, der Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nicht. Entgegenstehende oder von den Bedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an. Der Verkäufer widerspricht hiermit ausdrücklich der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferungen an den Käufer vorbehaltlos ausführt und den Vertrag erfüllt.
  4. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer.
  5. Die vom Verkäufer erworbenen Waren dürfen ausschließlich innerhalb des Gebietes von Deutschland weiter veräußert werden. Eine Weiterveräußerung außerhalb Deutschlands bedarf der vorherigen Genehmigung des Verkäufers. Etwaige Folgen aus einer Weiterveräußerung außerhalb Deutschlands ohne Genehmigung, sind vom Käufer zu tragen.

 § 2 Auftrag, Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Stellt die Bestellung des Käufers ein Angebot gemäß § 145 BGB dar, so kann der Verkäufer dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Der Verkäufer behält sich seine Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Unterlagen, die er im Zusammenhang mit dem Angebot an den Käufer übergeben hat, vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer gestattet.

 § 3 Lieferungen, Lieferfristen, Lieferzeit, Abnahme

  1. Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen des Auftrags voraus. Weiter setzt die Einhaltung des Liefertermins durch den Verkäufer voraus, dass der Käufer seine Vorleistungspflichten und/oder Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Verbindliche Liefertermine sind nur solche Termine, die auch explizit als verbindlich vereinbart worden sind.
  2. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  3. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare und unvermeidbare von außen einwirkende Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die auch bei Anwendung der äußerst zumutbaren Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten (höhere Gewalt), berechtigen den Verkäufer, die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich nach Kenntnis über derartige Ereignisse und über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses informieren. Führen die vorgenannten Ereignisse, ohne dass den Verkäufer hierfür ein Verschulden trifft, nicht nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis, sondern zur Unmöglichkeit der Leistung, so ist sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer wird den Käufer über derartige Ereignisse unverzüglich nach Kenntnis unterrichten. Im Falle des Rücktritts wird der Verkäufer bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich an den Käufer zurückerstatten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
  4. Wenn eine vom Verkäufer angegebene Lieferfrist aus Gründen überschritten wird, die der Verkäufer zu vertreten hat, tritt der Verzug erst nach Ablauf einer erfolglos durch den Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist ein. Die dem Käufer zustehenden gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des § 9 Haftung.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, zum vereinbarten Termin die bestellte Kaufsache abzunehmen.
  6. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
  7. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser sich gemäß Ziffer 5 im Annahme- oder Schuldnerverzug befindet.
  8. Sofern der Verkäufer zur Vorleistung verpflichtet ist, ist er berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn für den Verkäufer nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. In diesem Fall kann er dem Käufer auch eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit in Höhe der Gegenleistung zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 § 4 Gefahrenübergang, Transport, Verpackung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Liegt der Wert der Ware einer Lieferung über einem Rechnungswert von € 300,- netto, erfolgt die Lieferung „frei Haus“.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer über.
  3. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt durch den Verkäufer.
  4. Im Falle einer Bestellung unter einem Rechnungswert von € 300,- netto berechnen wir für die entstandenen Lieferkosten zusätzlich zum Kaufpreis eine Versandkostenpauschale. Derzeit liegt diese bei € 8,75.
  5. Die Rücknahmen von Verpackungen, insbesondere EU-Paletten, unterliegen einer gesonderten Vereinbarung.
  6. Der Transport erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Wahl des Verkäufers durch Paketdienstleister, Spedition oder eigenen LKW. Verlangt der Käufer eine beschleunigte Versandart (z. B. Express, Luftfracht), so gehen die hierdurch entstandenen Mehrkosten zu seinen Lasten. Gleiches gilt für Zustellungsgebühren beim Postversand. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer bestätigen oder bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Bahn oder Post feststellen zu lassen.

 § 5 Preise

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers ab Werk ausschließlich Verpackung, Zölle, Versicherung und Transportkosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 § 6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Zahlungsbedingungen: 10 Tage 1% Skonto, 30 Tage netto ab Rechnungs- bzw. Valutadatum. Hinsichtlich des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Annahme von Schecks erfolgen nur erfüllungshalber.
  3. Ohne die Zustimmung des Verkäufers ist der Käufer nicht berechtigt, Forderungen gegen den Verkäufer an Dritte abzutreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder hieraus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Forderungen des Verkäufers geltend zu machen. Das Zurückbehaltungsrecht setzt weiterhin voraus, dass es sich nur um solche Forderungen handelt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.

 § 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Im Falle laufender Rechnungen gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung aus dem jeweiligen Überschuss. Scheck- und Wechselhingabe erfolgen nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung als Zahlungseingang in diesem Sinne.
  2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Vorbehalt gelieferten Vorbehaltswaren ist dem Käufer untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, Vereinnahmung des Kauferlöses aus der Weiterveräußerung, Verwendung/Verarbeitung der Vorbehaltsware oder der Einbringung der Vorbehaltsware in einen Gegenstand oder ein Grundstück nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.
  4. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. Verarbeitung der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Forderungsübergang auf den Verkäufer nicht möglich, ist der Käufer nicht zur Weiterveräußerung berechtigt. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen durch den Käufer gem. Ziffer 10 nicht von selbst erloschen ist oder der Verkäufer die Einzugsermächtigung aus anderen Gründen widerruft. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
  6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer ausreichend gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschaden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware vom Käufer an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer hat den Versicherer von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
  7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit dem Verkäufer nicht gehörender Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum vom Verkäufer steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums des Verkäufers entspricht. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in den Gegenstand eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstandenen abtretbaren Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  8. Der Käufer tritt an den Verkäufer auch die Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  9. Ebenso tritt er diejenigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an den Verkäufer ab, die ihm aufgrund des Untergangs, der Beschädigung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens der Vorbehaltsware gegen einen Dritten zustehen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des abgetretenen Kauferlöses und zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware von selbst, ohne dass der Verkäufer die Einzugsermächtigung, die Weiterveräußerung oder das Recht zum Einbau und zur Verwendung der Vorbehaltsware ausdrücklich widerrufen muss.
  11. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
  12. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag zurückzutreten und sodann die Vorbehaltsware herauszuverlangen, abzuholen und in unmittelbaren Besitz zu nehmen und freihändig zu veräußern.

 § 8 Mangelhaftung

  1. Die Haftung des Verkäufers für Mängel setzt voraus, dass der Käufer seinen im Einzelfall nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Käufer, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels trifft den Käufer hinsichtlich offener Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Käufer schriftlich anzuzeigen sind.
  2. Bei Vorliegen eines Sachmangels und der Einhaltung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten steht dem Käufer nach seiner Wahl im Rahmen der Nacherfüllung das Recht auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu. Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schadenersatz kann der Käufer nur im Rahmen der Bestimmungen des § 9 Haftung verlangen.
  3. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
  4. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer nur, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wird.
  5. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Kaufsache beim Käufer. Die vorstehende Verjährungsfristbeschränkung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB längere Verjährungsfristen vorsieht; ebenso gilt sie nicht bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Verkäufer, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Ebenso gilt die Beschränkung nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, einschließlich einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Weiter gilt die Beschränkung nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ebenso gilt die Verjährungsfristbeschränkung nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Regelung über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
  7. Eine Haftung für Mängel übernimmt der Verkäufer nicht bei Mängeln infolge von natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung nach dem Gefahrenübergang und unsachgemäßer oder fehlender Wartung sowie durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel.
  8. Handelsübliche Abweichungen stellen keine Mängel der Kaufsache dar.
  9. Es wird keine Haftung übernommen für die Eignung der Kaufsache des Verkäufers zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Kaufsache beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer bejaht wurde. Der Käufer ist in jedem Falle verpflichtet, die Eignung der Kaufsache des Verkäufers für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu prüfen.
  10. Ohne die Zustimmung des Verkäufers darf an der bemängelten Kaufsache nichts geändert und diese auch nicht in Gebrauch genommen werden. Rücksendungen sind abzustimmen.

 § 9 Haftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, wird die Haftung des Verkäufers für weitergehende Schäden, die nicht an der mangelhaften Kaufsache selbst entstanden sind, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder für den Ersatz von Sachschäden aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen, Kosten für eine Betriebsunterbrechung, Kosten für einen Produktionsausfall, Rückrufkosten oder Ersatz für entgangenen Gewinn verlangt.
  2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache, für die Haftung von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einschließlich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; im Übrigen, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Verkäufer oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht oder ein Mangel arglistig vom Verkäufer verschwiegen wurde.
  3. Ebenso gilt die vorstehende Haftungsfreizeichnung nicht, sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verletzt. In diesem Falle ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 § 10 Kundenboni/WKZ

  1. Die Höhe des Bonus/WKZ erfahren Sie auf Anfrage bei ihrem Kundenbetreuer. Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Bonusgutschrift müssen spätestens innerhalb eines Monats nach deren Zugang schriftlich bei der in der Bonusstandmitteilung angegebenen Adresse oder per E-Mail unter info@bama.eu geltend gemacht werden. Nach Ablauf der vorgenannten Widerspruchsfrist gilt der Bonusstand als genehmigt. Der Bonusanspruch verfällt mit Ablauf des 31.12. des darauffolgenden Kalenderjahres.

 § 11 Schlussbestimmungen

  1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand 74821 Mosbach. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.
  2. Für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und Verkäufer gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (EGBGB) und des Kollisionsrechts. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen und findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.
  3. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  4. Vereinbarungen bedürfen für ihre Gültigkeit ausschließlich der Schriftform.
Stand: 01.11.2022